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Satzung

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

 

§ 1

Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
Praeventions- und Innovations-Aerztenetz Nassau-Oranien eG (Abkürzung: PIANO eG)

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 65549 Limburg/Lahn.

 

§ 2

Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Mitglieder zur Erbringung medizinischer und/oder pflegerischer Dienstleistungen, insbesondere die Beratung und Vertretung der Mitglieder in allen Angelegenheiten, die geeignet sind, deren Berufsausübung zu fördern, z.B.
a) Abschluss von Verträgen oder Rahmenvereinbarungen (ausgenommen Rechts- und Steuerberatung), denen die Mitglieder beitreten sollen;
b) Abschluss und Management von Verträgen mit gesetzlichen und privaten Kostenträgern (betreffend z.B. allgemeine Honorarverträge, Modellvorhaben, Strukturverträge, Verträge zur integrierten Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme und andere Verträge im Rahmen des SGB I-XIII);
c) Betrieb von Management-Gesellschaften;
d) Erprobung, Einführung und Durchführung von Abrechnungsverfahren;
e) Kooperationen mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen;
f) Organisation der Einführung von Qualitätsmanagement;
g) Organisation der Qualitätssicherung;
h) Erstellung und Einführung von Leitlinien;
i) Marketing-Programme;
j) Schaffung von Patienten-Informationssystemen;
k) Durchführung von Patientenseminaren;
l) Unterstützung der Selbsthilfegruppen in der Gesundheitsversorgung;
m) Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen;
n) Materialbeschaffung;
o) Gerätebeschaffung;
p) Aufbau und Betreuung einer IT-Infrastruktur;
q) Organisation eines Internetauftritts;
r) Betrieb eines Mitarbeiter- und Gerätepools;
s) Entwicklung und Vermarktung von individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL-Leistungen).
(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig.

II. Mitgliedschaft

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts;
d) Vereine.

(2) a) Aufnahmefähig sind nur solche Personen oder Gesellschaften, die eine medizinische und/oder pflegerische Tätigkeit ausüben. Ist die Person Gesellschafter oder Mitglied einer Gesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchst.
b) oder c) und ist diese Gesellschaft nicht Mitglied der Genossenschaft, so kann diese Person die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn auch alle anderen Mitglieder bzw. Gesellschafter dieser Gesellschaft die Mitgliedschaft erwerben.
b) Aufnahmefähig ist auch, dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
c) Wer bereits Mitglied einer anderen Vereinigung ist, die im Wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder wer bereits derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben läßt, ist verpflichtet, innerhalb von 2 Jahren nach der Zulassung auf Verlangen des Vorstands diese Mitgliedschaft bzw. diese Geschäfte aufzugeben. 
d) Die Aufnahmefähigkeit im Einzelnen wird in einer Aufnahmeordnung geregelt, die der gemeinsamen Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat bedarf.

e) Mit jedem Mitglied im Sinne von Abs. 2 Buchst. a) ist ein Partnervertrag abzuschließen.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch 
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung und 
b) die Zulassung durch den Vorstand. 

(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5); 
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6); 
c) Tod eines Mitglieds (§ 7); 
d) Insolvenz eines Mitglieds (§ 7a); 
e) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8); 
f) Ausschluss (§ 9).

 

§ 5

Kündigung

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.

(2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Kündigung einzelner Anteile, soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein.

 

§ 6

Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. 

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. 

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 7

Ausscheiden durch Tod

Eine natürliche Person scheidet mit dem Tod als Mitglied aus. Ihre Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

 

§ 7a

Insolvenz eines Mitglieds

Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

 

§ 8

Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

 

§ 9

Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, 
a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung den aus der Satzung und daraus abgeleiteten Regelungen, aus dem Gesetz oder in sonstiger Weise rechtswirksam bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht nachkommt; 
b) wenn es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde; 
c) wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt; 
d) wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; 
e) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind; 
f) wenn es seine medizinische und/oder pflegerische Tätigkeit aufgibt; 
g) wenn es schwerwiegend oder wiederholt gegen den Partnervertrag verstößt; ein schwerwiegender Verstoß liegt unter anderem dann vor, wenn es Verträge mit den Kostenträgern abweichend von den diesbezüglichen Rahmenverträgen der Genossenschaft abschließt; 
h) wenn der Partnervertrag mit einem Mitglied im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. a) endet; 
i) wenn es unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen Verhältnisse abgibt; 
j) wenn es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einen solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. 

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. 

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. 

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, weder die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. 

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb von einem Monat seit der Absendung des Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig. 

(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

 

§ 10

Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen, jedoch nicht vor der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlend Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklage und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. 

(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

 

§ 11

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, 
a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen; 
b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen; 
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen (§ 28 Abs. 4); hierzu bedarf es der Unterschrift des zehnten Teils der Mitglieder. Anträge sind spätestens eine Woche vorher einzureichen; 
d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2); 
e) an den gemäß der Satzung beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen; 
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (sofern gesetzlich vorgeschrieben) und des Berichts des Aufsichtsrates hierzu zu verlangen; 
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen, bzw. eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen; 
h) die Mitgliederliste einzusehen; 
i) das zusammengefasste Ergebnis der Prüfungsberichts gem. § 59 Genossenschaftsgesetz einzusehen.

 

§ 12

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere 
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; 
b) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln; 
c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt; 
d) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen; 
e) die geltenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen einzuhalten; 
f) ein der Kapitalrücklage (§ 40) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist; das Eintrittsgeld kann für die förderfähigen und die investierenden Mitglieder sowie innerhalb der letzteren Gruppe in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden; 
g) wenn es Mitglied im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. a) ist, laufende Beiträge bis maximal EUR 1000,00 (netto) jährlich je zu übernehmendem Pflichtanteil für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, zu zahlen. Dies betrifft insbesondere 
- die Erprobung, Einführung und Durchführung von Abrechnungsverfahren; 
- die Organisation der Einführung von Qualitätsmanagement; 
- die Organisation der Qualitätssicherung; 
- die Erstellung und Einführung von Leitlinien; 
- die Schaffung von Patienten-Informationssystemen; 
- die Durchführung von Patientenseminaren; 
- die Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen; 
- den Aufbau und die Betreuung einer IT-Infrastruktur; 
- die Organisation eines Internetauftritts; 
- den Betrieb eines Mitarbeiter- und Gerätepools. 
Die Höhe, Fälligkeit und der Verwendungszweck werden im Einzelnen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgesetzt. 

h) keine Einzelverträge mit Kostenträgern ohne Zustimmung der Genossenschaft abzuschließen; bestehende Einzelverträge mit Kostenträgern sind anzuzeigen; 
i) bei Vertragsverletzungen die festgesetzten Vertragsstrafen zu zahlen.

 

III. Organe der Genossenschaft

 

§ 13

Die Organe der Genossenschaft

A. Der Vorstand 
B. Der Aufsichtsrat 
C. Die Generalversammlung 
A. DER VORSTAND

 

§14

Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. 
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. 
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 der Satzung.

 

§ 15

Vertretung

(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). 

(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten ist zulässig (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres über die rechtsgeschäftliche Vertretung kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 16

Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer GeschaÅNftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. 
(2) Der Vorstand hat insbesondere
a) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; 
b) eine zuverlässige Belieferung und sachgemäße Betreuung der Mitglieder sicherzustellen; 
c) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrates aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; 
d) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen; 
e) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; 
f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu entscheiden sowie ihm die nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen; 
g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen; 
h) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten; 
i) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.

 

§ 17

Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich vorzulegen: 
a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklungen der Genossenschaft anhand von Zwischenabschlüssen; 
b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos; 
c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite; 
d) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.

 

§ 18

Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder, die nicht hauptamtlich tätig sind, sollen selbstständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften befugt sind, sein. 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. 

(3) Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter, abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. 

(4) Die Bestellung nicht hauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet; Wiederbestellung ist zulässig. 

(5) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor ihrer Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. 

(6) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

 

§ 19

Willensbildung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des § 16 Abs. 2 Buchst. c) ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(2) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 

(3) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

 

§ 20

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.

 

§ 21

Gewährung von Krediten und besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstandes, deren Ehegatten, minderjährigen Kinder sowie an Dritte, die für die Rechnung dieser Personen handeln, bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.

 

B. DER AUFSICHTSRAT

 

§ 22

Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat die GeschaÅNftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. 

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Bilanzgewinns oder für die Deckung eines Bilanzverlustes zu prüfen sowie den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. 

(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25. 

(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlusssitzung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu erklären. 

(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. 

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. 

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung. 

(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. 

(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

 

§ 23

Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung: 
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung; 
b) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen. Ausgenommen ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen; 
c) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von langfristigen Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden; 
d) die Ausschüttung einer Rückvergütung; 
e) den Bei- und Austritt zu Organisationen und Verbänden; 
f) Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung; 
g) Erteilung und Widerruf der Prokura; 
h) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39 und 40; 
i) den Inhalt des Partnervertrages gem. § 3 Abs. 2 Buchst. e); 
j) die Aufnahmeordnung gem. § 3 Abs. 2 Buchst. d); 
k) die Beteiligung eines Mitglieds mit mehreren Geschäftsanteilen (§ 37 Abs. 5). 

(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5 entsprechend. 

(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird. 

(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 

(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet; über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen; § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 der Satzung gelten entsprechend.

 

§ 24

Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmen die Mitglieder auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Es sollen nur selbstständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung solcher Mitglieder befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. 

(1a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. 

(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33 der Satzung. 

(3) Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Die Wiederwahl ist zulässig. 

(3a) Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist. 

(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor Erteilung der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. 

(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

 

§ 25

Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie jeweils einen Stellvertreter. 

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. Im Falle einer Neuwahl des gesamten Aufsichtsrats erfolgt die Einberufung der ersten Sitzung des Aufsichtsrats durch den Vorstand. 

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. § 33 gilt entsprechend. 

(4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. 

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens viermal jährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Beratungsgegenstände einzuberufen, so oft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. 

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 

(7) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

 

C. Die Generalversammlung

 

§ 26

Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. 

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Darüber hinaus gewährt jeder weitere voll eingezahlte Pflichtanteil eine weitere Stimme (Mehrstimmrecht). Hierfür ist der Stand am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres maßgeblich. Mehrstimmrechte können vom einzelnen Mitglied nur bis zu höchstens einem Zehntel der in der Generalversammlung jeweils anwesenden Stimmen ausgeübt werden. 

(2a) Die gültig abgegebenen Stimmen investierender Mitglieder dürfen nicht mehr als 10% der gültig abgegebenen Stimmen der förderfähigen Mitglieder ausmachen. Das Verhältnis der Ja- und Nein-Stimmen der investierenden Mitglieder ist beizubehalten. 

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung berechtigten Gesellschafter aus. 

(4) Mitglieder oder deren Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch eine gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zu dieser in einem Organ- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. 

(5) Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. 

(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch gelten machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

 

§ 27

Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 

(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

 

§ 28

Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. 

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. 

(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. 

(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 

(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens sieben Kalendertage vor dem Tag der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassungen bedarf es der Ankündigung nicht. 

(7) In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Kalendertage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.

 

§ 29

Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler.

 

§ 30

Gegenstände der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere: 
a) Änderungen des Satzung; 

b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes; 
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder Deckung des Bilanzverlustes; 
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; 
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen; 
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; 
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; 
h) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; 
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährungen gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; 
j) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; 
k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; 
l) Auflösung der Genossenschaft; 
m) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; 
n) Festsetzung eines Eintrittsgeldes.

§ 31

Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich: 
a) Änderung der Satzung; 
b) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; 
c) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft; 
d) Auflösung der Genossenschaft; 

e) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; 
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates. 

(3) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. 

(4) Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültigen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, wenn dadurch eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten erwirkt wird. 

(5) Der Absatz 4 kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen geändert werden.

 

§ 32

Entlastung

(1) Ein Mitglied kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. 

(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. Hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrates ein Stimmrecht.

 

§ 33

Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens ein Viertel der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. 

(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. 

(4) Bei Wahlen mit Stimmzettel hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Organmitglieder zu wählen sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter gezogene Los. 

(5) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. 

(6) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

 

§ 34

Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, 
a) soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; 
b) soweit die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder soweit eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; 
c) soweit das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; 
d) soweit es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; 
e) soweit die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.

 

§ 35

Versammlungsniederschrift

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. 

(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Das Protokoll muss vom dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen. 

(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 

(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

 

§ 36

Teilnahme des Verbandes

Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

 

IV. Eigenkapital und Haftsumme

 

§ 37

Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 500,-. 

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen. 

(3) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen. 

(4) Ist das Mitglied eine Gesellschaft oder Gemeinschaft gleich welcher Rechtsform, in der sich medizinische und/oder pflegerische Dienstleistungserbringer zum Zwecke einer Kooperation zusammengeschlossen haben, so hat dieses Mitglied so viele Geschäftsanteile zu zeichnen, wie es Gesellschafter oder Mitglieder und angestellte Berufsangehörige i.S.v. § 3 Abs. 2 a) Satz 1 hat. Teilzeitbeschäftigte Berufsangehörige sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen. Je angefangene Vollzeitzeitkraft ist ein Geschäftanteil zu zeichnen. 

(5) Jedes Mitglied darf sich mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen. Über die zu erfüllenden Voraussetzungen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. 

(6) Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. 

(7) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. 

(8) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. 

(9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für die Auseinandersetzung gilt § 10.

 

§ 38

Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. 

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages , solange die Rücklage 20 % der Bilanzsumme nicht erreicht. 

(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

 

§ 39

Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 20 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines evtl. Verlustvortrages sowie ein Betrag, der mindestens 20 Prozent der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. h).

§ 40

Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder, Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung

beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. h). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 46).

§ 41

Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

 

V. Rechnungswesen

 

§ 42

Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.

 

§ 43

Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 

(2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen. 

(3) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. e) den Jahresabschluss und den Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. 

(4) Jahresabschluss, Lagebericht (sofern gesetzlich vorgeschrieben) und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. 

(5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (sofern gesetzlich vorgeschrieben) (§ 22 Abs. 2) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

 

§ 44

Genossenschaftliche Rückvergütung

(1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.